Quellensteuer für Musiker und Bands

Wer ausländische Musiker und Bands, z. B. aus Deutschland, in der Schweiz verpflichtet, hat an seinen Kanton Quellensteuer abzuführen. Das gilt für private Feiern ebenso wie Veranstaltungen von Vereinen und Unternehmen.

Abrechnung für Künstler, Sportler und Referenten

Berechnet ein Künstler (wie Musiker und Bands) einen Betrag, ist ihm hiervon die Quellensteuer abzuziehen. Er stellt also brutto etwas in Rechnung, dann wird die Quellensteuer abgezogen, und nur der Nettobetrag wird dem Künstler ausgezahlt.

Quellensteuertarif

Jeder Kanton hat einen eigenen Quellensteuertarif. Der Tarif beträgt bei Bruttohonoraren von mehr als 3.000 CHF ca. 17 bis 29 % (abhängig vom Kanton) von 50% des Bruttohonorares.

Warum von 50% des Bruttohonorares? Weil Künstlern, Sportlern und Referenten Gewinnungskosten (also Spesen) von 50% eingeräumt werden. (Wer mehr als 50% Gewinnungskosten aufbringt muss einen Nachweis hierfür erbringen.) Früher waren es nur 20% Gewinnungskosten. 

Mancher Kanton belohnt die Mühen des Auftraggebers mit einer Bezugsprovision von 2 bis 4%.

Mehrwertsteuer

In Deutschland wird - außer von Geringverdienern - Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer (Mwst.) erhoben. Tritt ein deutscher Künstler in der Schweiz auf, wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Beispiel

Im Kanton Schwyz beträgt die Quellensteuer 20% bei Honoraren von mehr als Fr./CHF 3.000.

  • Künstlerhonorar brutto = Fr. 10.000
  • abzgl. 50% Gewinnungskosten = Fr. 5.000
  • 20% Quellensteuer von Fr. 5.000 = Fr. 1.000
  • Fr. 10.000 brutto minus Fr. 1.000 Quellensteuer = Fr. 9.000 netto

Der Künstler erhält Fr. 9.000. Der Kanton Schwyz erhält Fr. 1.000 abzgl. 3% Bezugsprovision, die der Auftraggeber einbehält.

Formular
Beispiel: Abrechnungsformular Quellensteuer für Künstler (© Kanton Schwyz 2016)
Quellensteuer Kuenstler Kanton Bern
Merkblatt zur Quellenbesteuerung von Künstlern (© Kanton Bern 2016)

Hier auf www.oktoberfestbands.ch wollen wir Sie kurz und knapp informieren über Ihre eidgenössische Pflicht, Quellensteuer einzubehalten und abzuführen. Bitte wenden Sie sich zwecks Abrechnung und weiterer Informationen an Ihre Kantonsverwaltung.

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